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Erstmals weniger Kindertagesbetreuung
Die Zahl der Kinder unter drei Jahren in Kindertagesbetreuung ist zum Stichtag 1. März 2025 gegenüber dem Vorjahr um rund 47.100 oder 5,6 % auf insgesamt 801.300 Kinder gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 31.10.2025 mitteilte, nahm die Zahl der unter Dreijährigen in Kindertagesbetreuung damit im zweiten Jahr in Folge ab (2024: -8.200 Kinder bzw. -1,0 % zum Vorjahr). Dennoch stieg die Betreuungsquote unter Dreijähriger leicht auf 37,8 % (2024: 37,4 %). Der Anstieg der Betreuungsquote trotz rückläufiger Betreuungszahlen ist darauf zurückzuführen, dass die Gesamtzahl der Kinder unter drei Jahren stärker zurückging als die Zahl der betreuten Kinder dieser Altersgruppe. Die Ursache dafür sind die sinkenden Geburtenzahlen der vergangenen drei Jahre. Auch die Zahl der insgesamt betreuten Kinder ist gesunken, während die Zahl der Kitas und die Zahl der Beschäftigten in Kindertagesstätten weiter anstiegen.
Insgesamt waren am 1.3.2025 bundesweit 4.059.400 Kinder in Kindertagesbetreuung. Das waren 33.800 oder 0,8 % weniger als im Vorjahr. Damit war die Gesamtzahl der betreuten Kinder erstmals seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2006 rückläufig, nachdem sie zuvor kontinuierlich um durchschnittlich 60.500 Kinder pro Jahr (+1,7 %) gestiegen war. Bereits im Jahr 2024 war der Anstieg nur gering (+0,1 %).
Von den insgesamt betreuten Kindern wurden 3.913.400 (96,4 %) in einer Kindertageseinrichtung betreut. 146.000 Kinder (3,6 %) wurden in einer öffentlich geförderten Kindertagespflege, etwa durch Tagesmütter oder -väter, betreut.
Bei den Betreuungsquoten unter dreijähriger Kinder gibt es nach wie vor deutliche Unterschiede zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern. So waren in den östlichen Bundesländern (einschließlich Berlin) zum Stichtag 1.3.2025 durchschnittlich mehr als die Hälfte aller Kinder unter drei Jahren in einer Tagesbetreuung (54,9 %). In den westlichen Bundesländern war die Betreuungsquote mit 34,5 % nach wie vor deutlich geringer.
Am 1.3.2025 gab es bundesweit rund 61.000 Kindertageseinrichtungen. Das waren etwa 400 oder 0,6 % mehr als im
Vorjahr. Die Zahl der dort als pädagogisches Personal oder als Leitungs- und Verwaltungspersonal beschäftigten Personen stieg um 17.500 oder 2,2 % auf 795.700. Damit wuchs die Zahl der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen weiter, obwohl die Zahl der betreuten Kinder zurückging.
Auch wenn der Anteil der Männer, die in der Kindertagesbetreuung tätig sind, relativ gering ist, steigt dieser stetig an. Am
1.3.2025 waren 67.400 Männer im pädagogischen, Leitungs-und Verwaltungsbereich in einer Kita beschäftigt. Im Vergleich zum Vorjahr waren dies 2.600 oder 4,0 % mehr. Der Männeranteil – bezogen auf alle tätigen Personen in diesen Bereichen – lag damit bei 8,5 %.
Im Gegensatz zum Kita-Personal sank die Zahl der Tagesmütter und -väter im fünften Jahr in Folge, und zwar um 2.300 auf 37.400 (-5,9 %). Da die Zahl der Tagesväter nahezu unverändert blieb (-0,2 %), ist der Rückgang fast ausschließlich auf die Tagesmütter zurückzuführen. Der Männeranteil bei den Tagespflegepersonen lag bei 4,5 %.
Um grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte international zu regeln, wurde vor 45 Jahren am 25. Oktober 1980 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ein besonderes Übereinkommen ins Leben gerufen: das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz: HKÜ). Dem Übereinkommen gehören mittlerweile über 100 Vertragsstaaten weltweit an. Die internationale Zusammenarbeit wird durch sog. „Zentralen Behörden“ in den Vertragsstaaten gefördert. Als deutsche Zentrale Behörde unterstützt das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn die grenzüberschreitende Rückführung entführter oder unrechtmäßig zurückgehaltener Kinder. Ebenso unterstützt es bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Rechts zum persönlichen Umgang mit Kindern. Diese Unterstützung erfolgt kostenfrei. Infolge wachsender Mobilität und einer steigenden Zahl binationaler Familienkonstellationen haben auch grenzüberschreitende Konflikte um die elterliche Sorge zugenommen. Nach einer Trennung wird der häufige Wunsch des einen Elternteils, in den Heimatstaat zurückzukehren, zuweilen einseitig, unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils, umgesetzt. Zurück bleibt dann ein Elternteil, der die schnellstmögliche Rückführung des Kindes begehrt oder sich zumindest regelmäßigen Kontakt zu und mit seinem Kind wünscht. Ziel des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist es, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Entziehens in einen anderen Vertragsstaat zu schützen. Widerrechtlich entzogene oder zurückgehaltene Kinder sollen – soweit nicht bestimmte Ausnahmetatbestände greifen – so schnell wie möglich in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeführt werden. Der dahingehende zivilrechtliche Anspruch ist im Entführungsstaat geltend zu machen. Die Entscheidung über die Rückführung des Kindes obliegt den dafür zuständigen Gerichten im Entführungsstaat. Dieses gerichtliche und zügig durchzuführende Rückführungsverfahren ist jedoch kein Sorgerechtsverfahren.
Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Übereinkommen seit 35 Jahren. Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so kann der hier zurückgebliebene Elternteil sich mit dem Antrag an das BfJ wenden, ihn bei der Rückführung des Kindes zu unterstützen. Umgekehrt gilt das BfJ als bevollmächtigt, für Antragstellende aus anderen Vertragsstaaten in Deutschland gerichtlich und außergerichtlich tätig zu werden. Dabei ist die Einschaltung der Zentralen Behörden fakultativ, nicht zwingend.
Jährlich wird das BfJ mit rund 400 bis 500 neuen Vorgängen nach dem HKÜ befasst. Wichtige Partnerstaaten in der Praxis
sind die USA, Polen und die Türkei, sowie infolge des russischen Angriffskriegs auch die Ukraine. 2024 wurden 218 aus
dem Ausland eingehende und 256 in das Ausland ausgehende neue Ersuchen im BfJ bearbeitet. Innerhalb der Europäischen Union wird das Übereinkommen durch eine EU-Verordnung („Brüssel-IIb-VO“) ergänzt.