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NZFam - Neue Zeitschrift für Familienrecht

Aktuell 15/2026

Europäisches Recht


Staatliche Ermittlungen bei Scheinehen


Ein EU-Mitgliedsstaat darf wegen eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Scheinehe ermitteln und dessen Vorliegen feststellen  – auch nachdem die betroffene Person die Staatsangehörigkeit  dieses Staats erworben hat. Das entschied der EuGH  (Urteil vom 4.6. 2026 – C-560/24, BeckRS 2026, 11368).

Diese Befugnis könne es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien ermöglichen,  zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen. Dazu  gehöre auch ein Entzug der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger, sofern dabei die Anforderungen des  Unionsrechts eingehalten werden, teilte der EuGH mit.

Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ermächtige die Mitgliedstaaten, bei Betrug oder Rechtsmissbrauch  nach der Richtlinie gewährte Aufenthaltsrechte für Familienangehörige  von Unionsbürgerinnen und - bürgern zu widerrufen.  Der EuGH entschied nun, dass diese Vorschrift auch angewandt  werden darf, wenn die betroffene Person in der Zwischenzeit  nicht mehr nur Familienangehörige einer Unionsbürgerin oder  eines Unionsbürgers, sondern selbst Unionsbürgerin ist und  dadurch  eigentlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie  herausfällt. Zur Begründung teilte der EuGH mit, dass betrügerische  und rechtsmissbräuchliche Praktiken wie Scheinehen  häufig erst im Nachhinein ans Licht kämen. Eine gegenteilige  Auslegung der Richtlinienbestimmung würde das Ziel der effektiven  Bekämpfung dieser Praktiken gefährden.

Im konkreten Fall geht es um einen Mann, der einem irischen Gericht zufolge mit einem Studentenvisum nach Irland eingereist  war und kurz vor Ablauf des Visums eine Unionsbürgerin  heiratete. Dadurch erhielt er ein Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie  und nach fünf Jahren auch die irische Staatsbürgerschaft.  Weitere drei Jahre später habe er sich von seiner  Ehefrau scheiden lassen. Ein weiteres Jahr später habe eine weitere  Drittstaatsangehörige den Angaben zufolge ein Aufenthaltsrecht  in Irland beantragt – mit der Begründung, sie sei  Mutter eines Kindes mit irischer Staatsangehörigkeit, dessen  Vater der erwähnte Mann sei. Daraufhin ermittelten die irischen  Behörden und stellten fest, dass der Mann die Ehe in Irland nur  zum Schein geschlossen hatte. Der Mann hatte dagegen anschließend  in Irland geklagt und geltend gemacht, als irischer  Staatsbürger nicht mehr unter die Freizügigkeitsrichtlinie zu fallen.  Das mit der Sache befasste irische Gericht rief den EuGH  zur Vorabentscheidung an. Dieser ist der Ansicht des Mannes  jetzt entgegengetreten.


Nachrichten

Neue Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1.7. 2026 werden die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO erhöht. Das BMJ hat die  neuen Werte am 23.6. 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I  Nr. 80) bekanntgegeben.

Der monatliche unpfändbare Grundbetrag nach § 850c I 1 ZPO steigt von bisher 1.555 EUR auf 1.587,40 EUR. Damit bleibt  ein größerer Teil des Arbeitseinkommens vor dem Zugriff von  Gläubigern geschützt.

Auch die weiteren Freibeträge nach § 850c II ZPO werden erhöht. Der Betrag nach § 850c II 1 ZPO, der die Grenze für die  erste Person erhöht, an die aus einer gesetzlichen Verpflichtung  Unterhalt gezahlt wird, steigt von 585,23 EUR auf 597,42 EUR  monatlich. Der Betrag nach § 850c II 2 ZPO für die zweite bis  fünfte unterhaltspflichtige Person erhöht sich von 326,04 EUR  auf 332,83 EUR monatlich.

Zudem wird die Höchstgrenze nach § 850c III 3 ZPO angepasst, ab der Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags  unberücksichtigt bleibt. Sie beträgt ab dem 1.7. 2026 monatlich  4.866,30 EUR statt bislang 4.766,99 EUR.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge ergeben sich ebenfalls aus der Bekanntmachung.  Dort sind die maßgeblichen Werte in tabellarischer Form aufgeführt.


Neue BGH-Präsidentin

Die bisherige Präsidentin des OLG Bamberg, Karin Angerer, wird Präsidentin des BGH. Die 62 Jahre alte gebürtige Würzburgerin  soll ihr Amt am 1.9. 2026 als Nachfolgerin von Bettina  Limperg antreten. Den Beschluss des Bundeskabinetts teilte  das bayerische Justizministerium mit. Zuvor war Angerer Mitte  Juni diesen Jahres vom Bundesrichterwahlausschuss zur Bundesrichterin  gewählt worden.

Angerer begann ihre juristische Karriere 1993 bei der Staatsanwaltschaft München I. Im Anschluss war sie im Bayerischen  Justizministerium tätig und wurde unter anderem als Nationale  Expertin bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission  der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Sie war jahrelang  Zivilrichterin an den LG München I und München II sowie am  OLG München und leitete verschiedene Referate im Bayerischen  Justizministerium. 2019 wurde sie Vizepräsidentin des  LG München II, 2021 als Ministerialdirigentin Leiterin des Landesjustizprüfungsamtes sowie Leiterin der Abteilung für Ausbildung, Fortbildung, Prüfungsrecht und Internationale Zusammenarbeit  im Bayerischen Justizministerium. Seit September  2023 ist Angerer Präsidentin des OLG Bamberg.


Unterhaltsvorschuss nur noch bis zum 16. Lebensjahr


Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) will den staatlichen Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag  von Kindern zahlen. Die Ministerin wolle dazu einen  Gesetzentwurf zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes vorlegen, sagte ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums in  Berlin.

Hintergrund seien die Sparvorgaben an den Bundeshaushalt. Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss hätten sich seit der  Reform 2017 vervierfacht und der Unterhaltsvorschuss habe  sich zu einem der größten Kostenfaktoren für die Kommunen  entwickelt. Zugleich bleibe das Ziel, Alleinerziehende verlässlich  zu unterstützen – insbesondere Menschen mit jüngeren Kindern,  bei denen der Betreuungsaufwand besonders hoch sei.  Zudem solle der Unterhaltsrückgriff verbessert werden, damit  säumige Unterhaltspflichtige konsequenter in die Verantwortung  genommen werden.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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