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Aktuell 3/2026


Versicherungsrecht

BGH kippt Klausel zur einseitigen Rentenkürzung bei Riester-Verträgen


Eine Klausel in Riester-Verträgen, die Versicherern einseitig erlaubt, die monatliche Rente nachträglich zu kürzen, ist unwirksam. Der BGH sieht darin eine unangemessene Benachteiligung – und verweist auf das Symmetriegebot.

Der BGH hat eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Renten für unwirksam erklärt. Die Bestimmung hatte den Versicherer berechtigt, den im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor nachträglich herabzusetzen, ohne zugleich bei verbesserten Umständen zur Wiederheraufsetzung verpflichtet zu sein (Urteil vom 10.12.2025 – IV ZR 34/25). 

Die Allianz-Versicherung bot fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Zwischen Juni und November 2006 enthielten die Verträge eine Klausel, die vorsah, dass die Allianz den Rentenfaktor senken kann, wenn aufgrund von Umständen, die bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen stark sinkt. Die Allianz hatte den Rentenfaktor auf Grundlage der Klausel in der Vergangenheit mehrfach reduziert. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich dagegen vorgegangen. 

Das LG Stuttgart (BeckRS 2023, 16617) hatte die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes noch abgewiesen. Das OLG Stuttgart (r+s 2025, 315 mAnm Pilz) hatte das Urteil abgeändert und dem Versicherer untersagt, sich gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf die Klausel oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen sowie solche Bestimmungen in sonstiger Weise zu verwenden. 

Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision des Versicherers im Wesentlichen zurückgewiesen. Der IV. Zivilsenat bejahte einen Untersagungsanspruch aus § 1 UKlaG und erklärte die Klausel wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 sowie § 307 I 1 BGB für unwirksam.

Der Senat ordnete die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein, die der Inhaltskontrolle unterliege. Die Unwirksamkeit der Klausel stütze sich zum einen auf § 308 Nr. 4 BGB. Danach seien Klauseln unzulässig, die dem Verwender das Recht einräumen, die versprochene Leistung ohne sachlichen Grund zu ändern oder zu mindern. Ein Herabsetzungsrecht, das nur in eine Richtung wirke und keine spiegelbildliche Pflicht zum Ausgleich kenne, solle eine unangemessene Verschiebung des Leistungsgefüges bewirken. Zum anderen greife § 307 I 1 BGB: Das Fehlen der Wiederheraufsetzungspflicht benachteilige die Versicherten entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil es die Risikoverteilung einseitig zu ihren Lasten verschiebe. Der Senat betont insoweit das Symmetriegebot: Wer den Rentenfaktor aufgrund verschlechterter Umstände herabsetze, müsse spätere Verbesserungen „in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weitergeben“. In der Langfristigkeit fondsgebundener Rentenverträge lägen zwar legitime Gründe, auf Markt- und Langlebigkeitsrisiken zu reagieren; gleichwohl müsse jede Anpassungsbefugnis die beiderseitigen Interessen austarieren und klare Kriterien für die Gegenrichtung enthalten. Etwas anderes folge auch nicht aus § 163 I und II VVG.

Dieser Vorschrift sei kein Maßstab für die Inhaltskontrolle eines in den Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung enthaltenen Rechts des Versicherers zur Herabsetzung des Rentenfaktors zu entnehmen. Die Interessen der Versicherten würden nach Auffassung des BGH auch nicht anderweitig hinreichend gewahrt. Eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen führe zwar zu Überschüssen, an denen die Versicherten beteiligt würden. Diese Überschussbeteiligung erreiche jedoch nicht zwingend einen ausreichenden Umfang, weil sie von Unternehmenskennzahlen abhänge und erst nach Abzug eines auf den Versicherer entfallenden Anteils verteilt werde. 

Damit ersetze sie keine klare Verpflichtung zur Heraufsetzung des Rentenfaktors. Auch die Möglichkeit einmaliger Zuzahlungen oder einer dauerhaften Beitragserhöhung stelle keinen adäquaten Ausgleich dar. Die Höhe solcher Zahlungen sei mit Blick auf die staatliche Förderung der Riester-Verträge begrenzt. Ein Versprechen des Versicherers, den Rentenfaktor zu Rentenbeginn bei verbesserten Umständen zu erhöhen, gleiche die Benachteiligung ebenfalls nicht aus. Die Klausel enthalte hierfür keine Verpflichtung; es sei daher nicht sichergestellt, dass in Zukunft entsprechende Anpassungen tatsächlich erfolgen.

Nach Angaben der Allianz könnten von dem nun rechtskräftigen Urteil im Konzern rund 200.000 Rentenverträge betroffen sein, die von Juli 2001 bis einschließlich 2006 abgeschlossen wurden. In danach abgeschlossenen Verträgen sei die beanstandete Regelung nicht enthalten, sagte ein Sprecher.* Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass die Entscheidung auch über die Verträge der Allianz hinaus von Bedeutung ist. Das Urteil betreffe viele Riester-, Rürup-, Betriebs- und private Rentenverträge großer Anbieter.

Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs gewendet hat, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil des BGH hat auf Grundlage der getroffenen Fortgeltungsanordnung Bestand.


Nachrichten

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026

Am 19.12.2025 hat das BMJV aufgrund der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026 – BGBl. 2025 I Nr. 360)
die für 2026 geltenden Beträge für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe veröffentlicht. Sie wurden gegenüber den 2025 geltenden Beträgen nicht verändert. Diese sind nach § 115 I 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen für den Bund weiterhin für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I 3 Nr. 1b ZPO), 282 EUR, für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I 3 Nr. 2a ZPO), 619 EUR, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I 3 Nr. 2b ZPO) für Erwachsene 496 EUR, Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 518 EUR, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 429 EUR und Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 393 EUR.

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