Aktuell 5/2026
Krankenversicherungsrecht
Keine Flucht aus der privaten Krankenversicherung durch kurzzeitigen Rentenverzicht
Wenn die private Krankenkasse immer teurer wird, wächst oft der Wunsch nach einer Rückkehr in die gesetzliche Versicherung. Die Idee, ein paar Monate auf so viel Rente zu verzichten, dass man über die Familienversicherung aufgenommen wird, ist zwar nachvollziehbar, scheiterte aber am letztlich am BSG.
Die Kasseler Richter und Richterinnen haben entschieden, dass Ehepartner, die nur dadurch die Einkommensgrenze unterschreiten, dass sie ihre Altersrente für wenige Monate als Teilrente beziehen, nicht als schutzbedürftig gelten. Damit erhalten sie auch keinen Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung.
Der 6a. Senat des BSG betonte im Fall eines Ehepaares, dass die Frage, ob das Gesamteinkommen von Familienangehörigen die für die Familienversicherung maßgebliche Grenze unterschreitet, anhand eines längeren Zeitraums zu messen ist. Daher sei Ehepartnern, die die Einkommensgrenze nur für einige Monate im Jahr unterschreiten, indem sie ihre Altersrente kurzzeitig als Teilrente beziehen, der Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung zu versagen. Der Senat wies damit die Revision des Ehepaares zurück (Urteil vom 22.1. 2026 – B 6a/12 KR 14/24 R).
Die beitragsfreie Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs greife nur dann, wenn Familienangehörige gegenwärtig schutzbedürftig sind und auch bleiben. Dazu müsse das Gesamteinkommen der betroffenen Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegen.
Zwar dürften Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation müsse allerdings eine gewisse Stetigkeit aufweisen. Daran fehle es, so das BSG, wenn die Teilrente nur wenige Monate im Jahr beansprucht wird und ansonsten der volle Betrag. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung von Familienangehörigen habe sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten, zu orientieren.
Der Senat hat im Fall der Eheleute über die bis Ende 2025 geltende Rechtslage entschieden. Künftig wird sich die Frage nicht mehr stellen, denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung (§10 SGB V) ab dem 1.1. 2026 neu gefasst und zum „Schutz der Solidargemeinschaft“ Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.
Nachrichten
Referentenentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 5.2. 2026 veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Bereits nach geltendem Recht werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe bei einer Scheidung hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt.
Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs zu bekommen. Weitere Änderungen betreffen Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Diese sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich, sondern allenfalls im Güterrecht ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Künftig soll durch eine Änderung von § 18 II VersAusglG noch mehr als derzeit vermieden werden, dass durch eine Teilung von Anrechten Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
Schließlich soll eine Klarstellung zur Witwenrente erfolgen. Stirbt ein Ex-Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
Im Bereich des Verfahrensrechts sollen ebenfalls Verbesserungen erfolgen. Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.
Der Gesetzentwurf basiert auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.
Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.