Aktuell 15/2026
Europäisches Recht
Staatliche Ermittlungen bei Scheinehen
Ein EU-Mitgliedsstaat darf wegen eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Scheinehe ermitteln und dessen Vorliegen feststellen
– auch nachdem die betroffene Person die Staatsangehörigkeit
dieses Staats erworben hat. Das entschied der EuGH
(Urteil vom 4.6. 2026 – C-560/24, BeckRS 2026, 11368).
Diese Befugnis könne es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien ermöglichen,
zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen. Dazu
gehöre auch ein Entzug der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger, sofern dabei die Anforderungen des
Unionsrechts eingehalten werden, teilte der EuGH mit.
Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ermächtige die Mitgliedstaaten, bei Betrug oder Rechtsmissbrauch
nach der Richtlinie gewährte Aufenthaltsrechte für Familienangehörige
von Unionsbürgerinnen und -
bürgern zu widerrufen.
Der EuGH entschied nun, dass diese Vorschrift auch angewandt
werden darf, wenn die betroffene Person in der Zwischenzeit
nicht mehr nur Familienangehörige einer Unionsbürgerin oder
eines Unionsbürgers, sondern selbst Unionsbürgerin ist und
dadurch
eigentlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie
herausfällt. Zur Begründung teilte der EuGH mit, dass betrügerische
und rechtsmissbräuchliche Praktiken wie Scheinehen
häufig erst im Nachhinein ans Licht kämen. Eine gegenteilige
Auslegung der Richtlinienbestimmung würde das Ziel der effektiven
Bekämpfung dieser Praktiken gefährden.
Im konkreten Fall geht es um einen Mann, der einem irischen Gericht zufolge mit einem Studentenvisum nach Irland eingereist
war und kurz vor Ablauf des Visums eine Unionsbürgerin
heiratete. Dadurch erhielt er ein Aufenthaltsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie
und nach fünf Jahren auch die irische Staatsbürgerschaft.
Weitere drei Jahre später habe er sich von seiner
Ehefrau scheiden lassen. Ein weiteres Jahr später habe eine weitere
Drittstaatsangehörige den Angaben zufolge ein Aufenthaltsrecht
in Irland beantragt – mit der Begründung, sie sei
Mutter eines Kindes mit irischer Staatsangehörigkeit, dessen
Vater der erwähnte Mann sei. Daraufhin ermittelten die irischen
Behörden und stellten fest, dass der Mann die Ehe in Irland nur
zum Schein geschlossen hatte. Der Mann hatte dagegen anschließend
in Irland geklagt und geltend gemacht, als irischer
Staatsbürger nicht mehr unter die Freizügigkeitsrichtlinie zu fallen.
Das mit der Sache befasste irische Gericht rief den EuGH
zur Vorabentscheidung an. Dieser ist der Ansicht des Mannes
jetzt entgegengetreten.
Nachrichten
Neue Pfändungsfreigrenzen
Ab dem 1.7. 2026 werden die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO erhöht. Das BMJ hat die
neuen Werte am 23.6. 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I
Nr. 80) bekanntgegeben.
Der monatliche unpfändbare Grundbetrag nach § 850c I 1 ZPO steigt von bisher 1.555 EUR auf 1.587,40 EUR. Damit bleibt
ein größerer Teil des Arbeitseinkommens vor dem Zugriff von
Gläubigern geschützt.
Auch die weiteren Freibeträge nach § 850c II ZPO werden erhöht. Der Betrag nach § 850c II 1 ZPO, der die Grenze für die
erste Person erhöht, an die aus einer gesetzlichen Verpflichtung
Unterhalt gezahlt wird, steigt von 585,23 EUR auf 597,42 EUR
monatlich. Der Betrag nach § 850c II 2 ZPO für die zweite bis
fünfte unterhaltspflichtige Person erhöht sich von 326,04 EUR
auf 332,83 EUR monatlich.
Zudem wird die Höchstgrenze nach § 850c III 3 ZPO angepasst, ab der Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags
unberücksichtigt bleibt. Sie beträgt ab dem 1.7. 2026 monatlich
4.866,30 EUR statt bislang 4.766,99 EUR.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge ergeben sich ebenfalls aus der Bekanntmachung.
Dort sind die maßgeblichen Werte in tabellarischer Form aufgeführt.
Neue BGH-Präsidentin
Die bisherige Präsidentin des OLG Bamberg, Karin Angerer, wird Präsidentin des BGH. Die 62 Jahre alte gebürtige Würzburgerin
soll ihr Amt am 1.9. 2026 als Nachfolgerin von Bettina
Limperg antreten. Den Beschluss des Bundeskabinetts teilte
das bayerische Justizministerium mit. Zuvor war Angerer Mitte
Juni diesen Jahres vom Bundesrichterwahlausschuss zur Bundesrichterin
gewählt worden.
Angerer begann ihre juristische Karriere 1993 bei der Staatsanwaltschaft München I. Im Anschluss war sie im Bayerischen
Justizministerium tätig und wurde unter anderem als Nationale
Expertin bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Sie war jahrelang
Zivilrichterin an den LG München I und München II sowie am
OLG München und leitete verschiedene Referate im Bayerischen
Justizministerium. 2019 wurde sie Vizepräsidentin des
LG München II, 2021 als Ministerialdirigentin Leiterin des Landesjustizprüfungsamtes sowie Leiterin der Abteilung für Ausbildung, Fortbildung, Prüfungsrecht und Internationale Zusammenarbeit
im Bayerischen Justizministerium. Seit September
2023 ist Angerer Präsidentin des OLG Bamberg.
Unterhaltsvorschuss nur noch bis zum 16. Lebensjahr
Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) will den staatlichen Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag
von Kindern zahlen. Die Ministerin wolle dazu einen
Gesetzentwurf zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes vorlegen, sagte ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums in
Berlin.
Hintergrund seien die Sparvorgaben an den Bundeshaushalt. Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss hätten sich seit der
Reform 2017 vervierfacht und der Unterhaltsvorschuss habe
sich zu einem der größten Kostenfaktoren für die Kommunen
entwickelt. Zugleich bleibe das Ziel, Alleinerziehende verlässlich
zu unterstützen – insbesondere Menschen mit jüngeren Kindern,
bei denen der Betreuungsaufwand besonders hoch sei.
Zudem solle der Unterhaltsrückgriff verbessert werden, damit
säumige Unterhaltspflichtige konsequenter in die Verantwortung
genommen werden.